Heiße Sommer und tropische Nächte erhöhen den Bedarf an technischer Kühlung in Wohnungen. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) scheiterten Split-Klimaanlagen mit Außengerät bislang jedoch häufig am Widerstand anderer Eigentümer. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2026 schafft nun mehr Rechtssicherheit: Wohnungseigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Gemeinschaft den Einbau einer Split-Klimaanlage mit Außeneinheit gestattet.
BGH stärkt den Anspruch auf Zustimmung
Mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschied der Bundesgerichtshof, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Split-Klimageräts haben. Im entschiedenen Fall sollte die Außeneinheit auf dem Balkon installiert und über eine Leitungsdurchführung durch die Außenwand mit dem Innengerät verbunden werden.
Da hierfür in der Regel Bohrungen in die Fassade erforderlich sind, handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Über solche Maßnahmen entscheidet weiterhin die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Zustimmung darf jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Maßgeblich ist, ob andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Allein der Eingriff in die Gebäudesubstanz reicht nach dem Urteil regelmäßig nicht aus, um den Einbau abzulehnen, wenn die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
Betriebsgeräusche sind gesondert zu beurteilen
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft die Unterscheidung zwischen Einbau und späterem Betrieb der Anlage. Für die Frage, ob die WEG den Einbau genehmigen muss, sind grundsätzlich die Folgen der baulichen Maßnahme maßgeblich. Mögliche spätere Geräusche, Kondenswasser oder Abwärme stehen dieser Genehmigung nicht automatisch entgegen.
Entstehen nach der Inbetriebnahme unzumutbare Beeinträchtigungen, können betroffene Eigentümer weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend machen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Häufig kommen zunächst technische Nachbesserungen oder Einschränkungen der Betriebszeiten in Betracht.
Einordnung in das Wohnungseigentumsrecht
Das Urteil fügt sich in die Zielsetzung der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 ein, bauliche Anpassungen an veränderte Wohnbedürfnisse zu erleichtern. Split-Klimaanlagen gehören zwar nicht zu den gesetzlich privilegierten baulichen Veränderungen wie etwa Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Sie können aber dennoch einen Anspruch auf Zustimmung begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehr Prüfaufwand für Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Verwalter und Eigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil, dass Anträge künftig sorgfältiger geprüft werden müssen. Pauschale Ablehnungen mit Verweis auf das Erscheinungsbild des Gebäudes oder allgemeine Bedenken reichen regelmäßig nicht aus.
Entscheidend sind vielmehr konkrete Fragen zur Ausführung, etwa zur Position des Außengeräts, zur Leitungsführung, zur Schallentkopplung, zur Kondenswasserableitung und zur fachgerechten Abdichtung von Wanddurchführungen.
Das Urteil schafft jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf jede gewünschte Bauausführung. Denkmalrechtliche Vorgaben, örtliches Baurecht oder besondere Gegebenheiten des Gebäudes können einer Installation weiterhin entgegenstehen. Auch die WEG darf sachlich begründete Auflagen zur Ausführung machen.
Steigende Nachfrage nach Split-Klimaanlagen
Parallel zur Entscheidung berichten Fachbetriebe über eine hohe Nachfrage nach Split-Klimaanlagen und längere Wartezeiten für Beratung und Montage. Gegenüber mobilen Klimageräten arbeiten Split-Anlagen meist energieeffizienter, leiser und mit höherer Kühlleistung. Mit zunehmenden Hitzeperioden wächst deshalb das Interesse an fest installierten Kühlsystemen.
Fazit
Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Split-Klimaanlagen. Die Eigentümergemeinschaft muss eine Installation grundsätzlich erlauben, wenn andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Fragen zu Lärm oder anderen Auswirkungen des Betriebs sind davon zu unterscheiden und können bei Bedarf später rechtlich geprüft werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das weniger Spielraum für pauschale Ablehnungen und einen stärkeren Fokus auf die konkrete technische Ausführung.
Quellen
https://www.inforadio.de/rubriken/interviews/2026/07/17/klimaanlage-einbau-wohnung-bgh-urteil-hitze.html
https://www.br.de/nachrichten/meldung/bgh-entscheidet-ueber-anspruch-auf-klimageraet%2C3007ec62d