Am 10. Oktober 2024 stimmte der Rat der Bürgermeister der vom Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, vorgelegten Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu. Der Senat hatte diese Verordnung zuvor am 1. Oktober 2024 entgegengenommen und beschloss sie nun offiziell.
Umsetzung der Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes zur Mietobergrenze
Mit der neuen Verordnung sollen die Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) aus dem Urteil vom 23. Mai 2023 zur Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss umgesetzt werden. Das OVG hatte zwar die starre Mietobergrenze von 9,17 Euro pro Quadratmeter in dem Verfahren nicht aufheben können, jedoch verdeutlicht, dass es diese Grenze streitentscheidend aufgehoben hätte. Um eine rechtssichere Anwendung des Zweckentfremdungsrechts durch die Bezirke zu gewährleisten, wird der Inhalt des Urteils nun, nach dessen Rechtskraft, zeitnah umgesetzt.
Einführung eines neuen Systems für Anfangsmieten
Die bisherige starre Mietobergrenze wird durch ein System von Anfangsmieten ersetzt. Diese Anfangsmieten sollen gemäß dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz so festgelegt werden, dass ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmendenhaushalt sie allgemein tragen kann. Ziel ist es, eine gerechte und praktikable Lösung zu schaffen, die den Bezirken eine rechtssichere und einheitliche Handhabung ermöglicht.
Unterstützung der Bezirke bei der Genehmigungspraxis
Um den Bezirken die Anwendung der neuen Regelung zu erleichtern, werden verschiedene Modelle als Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt. Diese sollen eine rechtssichere Bearbeitung sowie eine gleichmäßige Genehmigungspraxis bei Abrissanträgen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gewährleisten. Durch diese Hilfestellung soll sichergestellt werden, dass die Regelungen in den Bezirken einheitlich und verlässlich angewendet werden können.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der Staatskanzlei des Berliner Bürgermeisters vom 12.11.2024