Neues Rückmeldeverfahren für NRW-Soforthilfe 2020 startet im Oktober

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Am Dienstag, dem 29. Oktober 2024, beginnt das neue Rückmeldeverfahren für etwa 75.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Dieses Verfahren betrifft ausschließlich Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Förderverfahren bislang noch nicht abgeschlossen ist. Ab dem 29. Oktober 2024 werden die Betroffenen per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Nicht betroffen sind hingegen die Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Verfahren bereits vollständig abgeschlossen ist.

Hintergrund des neuen Rückmeldeverfahrens

Das neue Rückmeldeverfahren basiert auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 2023. In diesem Urteil erklärte das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig, wies jedoch darauf hin, dass das Land berechtigt sei, die Höhe der Soforthilfe 2020 in einem angepassten Verfahren durch neu erlassene Schlussbescheide endgültig festzulegen. Das Gericht sah ebenso die Berechtigung, zweckwidrig verwendete Soforthilfe-Mittel zurückzufordern. Die NRW-Soforthilfe 2020, welche als Billigkeitsleistung ausgezahlt wurde, umfasst öffentliche Gelder, die nun präzise abgerechnet werden müssen. Die Landesregierung übernimmt mit dieser Maßnahme Verantwortung gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern und beachtet zugleich die Vorgaben des europäischen Beihilferechts.

Organisation des Rückmeldeverfahrens

Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen hat das Rückmeldeverfahren gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen entwickelt. Angeschrieben werden all jene Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben, ihren Liquiditätsengpass im alten Rückmeldeverfahren zwar gemeldet haben, jedoch noch keinen Schlussbescheid erhalten haben oder die zu viel erhaltene Soforthilfe nicht vollständig zurückgezahlt haben.

Anforderungen an die Soforthilfeempfänger

Die Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger müssen im Rahmen des neuen Rückmeldeverfahrens bestätigen, dass sie die Soforthilfemittel im vorgesehenen Zweck verwendet haben, nämlich zur Deckung von Liquiditätsengpässen, die infolge der Pandemie innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 entstanden sind. Den teilnehmenden Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern stehen drei Optionen zur Auswahl, um ihre Rückmeldung abzugeben. Neben der Möglichkeit einer taggenauen Berechnung, die das OVG NRW aufgezeigt hatte, bietet das Land ein vereinfachtes Verfahren an, das unter anderem eine monatliche Saldierung umfasst.

siehe dazu auch:  Wann sind Herbstferien in Nordrhein-Westfalen 2024?

Frist und Konsequenzen bei Nichtmeldung

Die Frist zur Rückmeldung endet am 26. Februar 2025. Nach erfolgter Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Sollten Empfängerinnen und Empfänger zu viel Soforthilfe erhalten haben, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Falls betroffene Empfängerinnen und Empfänger sich nicht zurückmelden, sind sie verpflichtet, die gesamte erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzuzahlen.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 29.10.2024

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