Reform des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen zur individuellen Förderung und Entbürokratisierung

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Die Landesregierung informiert über anstehende Schulgesetzänderungen in Nordrhein-Westfalen, die darauf abzielen, den Unterricht besser auf individuelle Förderung auszurichten. Eine wesentliche Änderung, die am 1. August 2025 in Kraft treten wird, umfasst eine präzisere Fortbildungsplanung für Lehrkräfte und die gesetzliche Absicherung von Hauptschulbildungsgängen an Realschulen. Diese Maßnahmen sollen ein vielfältiges Bildungsangebot in Wohnortnähe sicherstellen und die Schulen von bürokratischen Lasten befreien. Der Gesetzentwurf wird nun zur Beratung an die Verbände weitergeleitet.

Fortbildungsplanung und bürokratische Entlastung

Die Landesregierung plant, die Qualität und Entwicklung schulischer Angebote durch eine jährliche, verbindliche Fortbildungsplanung für das Lehrpersonal zu verbessern. Ziel ist es, Lehrkräfte kontinuierlich in ihrem Wissens- und Kompetenzaufbau zu unterstützen, damit sie ihre Lehrinhalte und -methoden besser an die Bedürfnisse der Schüler anpassen können. Schulen, die erweiterte Modelle der Selbstverwaltung umsetzen, müssen zukünftig nicht mehr jährlich, sondern nur alle fünf Jahre Berichte an die Schulaufsichtsbehörde abgeben. Ministerin Dorothee Feller betonte, dass diese Änderungen dazu dienen, die Lehrkräfte fachlich aktuell zu halten und gleichzeitig die bürokratischen Aufgaben zu reduzieren, damit sich Schulen stärker auf ihre Hauptaufgaben konzentrieren können.

Sicherstellung von Bildungsangeboten

Ministerin Feller erläuterte auch eine wichtige Änderung bezüglich der Bildungsangebote in der Sekundarstufe I. Die Möglichkeit für Realschulen, ab der 7. Klasse einen Hauptschulbildungsgang anzubieten, wird von einer Übergangsregelung in eine dauerhafte gesetzliche Bestimmung überführt. Zudem können Schulen, die ein solches Angebot bereithalten, auf Wunsch der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers bereits ab Klasse 5 Hauptschulstandards umsetzen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Kindern und Jugendlichen, die sonst keine entsprechende Bildungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung haben, eine Alternative zu bieten.

siehe dazu auch:  Förderung demokratischer Bildung in NRW's Schulen

Weitere gesetzliche Änderungen

Das Schulrechtsänderungsgesetz sieht weitere wichtige Anpassungen vor. Lokale Schulträger dürfen den Betrieb von Primus-Schulen, die eine gemeinsame Unterrichtung von Schülern bis zur 10. Klasse ermöglichen, fortsetzen, um individuelle Stärken und Schwächen besser berücksichtigen zu können. Dies setzt voraus, dass pro Jahrgang mindestens zwei Parallelklassen vorhanden sind. Zudem wird die Regelung, die es ermöglicht, islamischen Religionsunterricht an Schulen anzubieten, bis zum 31. Juli 2031 verlängert, um muslimischen Schülern die Teilnahme an einem fortschreitend ausgebauten Unterricht in deutscher Sprache zu ermöglichen.

Fazit

Abschließend betonte Ministerin Feller die kontinuierliche Weiterentwicklung der Schulen in Nordrhein-Westfalen. Durch die Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen geschaffen, um Schüler noch gezielter und individueller zu fördern und ihnen modernen Unterricht zu bieten. Zudem wurde die Anzahl der Personen, die an Schulen tätig sind, in den letzten zwei Jahren um mehr als 7.100 erhöht, was einen weiteren Fortschritt in der Bildungslandschaft darstellt.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 10.09.2024

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